BSG - Beschluß vom 12.10.2005
B 6 KA 47/04 B
Normen:
GKG § 42 Abs. 3 § 40 § 47 Abs. 3 § 52 Abs. 1 § 63 Abs. 2 S. 1 § 72 Nr. 1 Halbs. 2 ; SGG § 197a Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 ;
Vorinstanzen:
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - L 10 KA 41/03 - 03.03.2004,
SG Aachen - S 7 KA 6/02 - 24.07.200,

Festsetzung des Streitwerts in vertragsärztlichen Zulassungsangelegenheiten

BSG, Beschluß vom 12.10.2005 - Aktenzeichen B 6 KA 47/04 B

DRsp Nr. 2006/675

Festsetzung des Streitwerts in vertragsärztlichen Zulassungsangelegenheiten

1. Der Streitwert ist in Zulassungsangelegenheiten, die nach dem 1.1.2002 in erster Instanz anhängig geworden sind und auf die gemäß § 197a SGG das neue GKG anzuwenden ist, in der Regel in Höhe des Umsatzes anzusetzen, den der Arzt bei erlangter Zulassung innerhalb der nächsten Zeit aus vertragsärztlicher Tätigkeit erzielen könnte, abzüglich des Praxiskostenanteils. Dabei ist in Anlehnung an § 42 Abs. 3 GKG pauschal ein Drei-Jahres-Zeitraum zu Grunde zu legen, falls es nicht konkrete Gesichtspunkte für die Zugrundelegung eines kürzeren Zeitraums gibt. 2. Für Nichtzulassungsbeschwerden gilt dieselbe Wertberechnung wie für Revisionsverfahren. 3. In dem Regelfall einer Klage auf Zulassung ist für die Umsätze auf die Beträge abzustellen, die im Gesamtbundesdurchschnitt für die Arztgruppe ausgewiesen sind, welcher der Arzt angehört. Sofern Daten des jeweiligen KÄV-Bezirks vorliegen, in welchem der betroffene Vertragsarzt tätig war bzw tätig werden möchte, können auch diese Umsätze zu Grunde gelegt werden.