LSG Bayern - Beschluss vom 04.03.2011
L 5 R 647/10 B
Normen:
GKG (2004) § 42 Abs. 2 S. 1; GKG (2004) § 52 Abs. 1; GKG (2004) § 52 Abs. 2; SGB IV § 7a; SGG § 197a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 29.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 3085/08

Festsetzung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren in Statusfeststellungsverfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 04.03.2011 - Aktenzeichen L 5 R 647/10 B

DRsp Nr. 2011/6334

Festsetzung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren in Statusfeststellungsverfahren

Der Arbeitgeber trägt das Risiko, dass ein in der Vergangenheit unterbliebener Abzug von den Lohn- oder Gehaltszahlungen nicht mehr nachgeholt werden kann. Daher erscheint es angemessen, der Bestimmung einer sich aus dem Statusfeststellungsverfahren für den klagenden Arbeitgeber ergebenden wirtschaftlichen Bedeutung die Gesamtsozialversicherungsbeiträge in ihrem vollen Umfang (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zugrunde zu legen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 29. Juni 2010 abgeändert und der Streitwert auf 57.231,34 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKG (2004) § 42 Abs. 2 S. 1; GKG (2004) § 52 Abs. 1; GKG (2004) § 52 Abs. 2; SGB IV § 7a; SGG § 197a Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Gegenstand des zwischen den Beteiligten geführten Rechtsstreits vor dem Sozialgericht war ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV).