LSG Berlin-Brandenburg vom 19.12.2008
L 9 B 159/08 KR
Normen:
GKG § 39 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 63 Abs. 2; SGB IV § 26; SGB IV § 27; SGG § 197a;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 15.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 81 KR 2581/06

Festsetzung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren durch Beschluss, Auffangwert bei Rechtsstreit über Rentenversicherungspflicht

LSG Berlin-Brandenburg, vom 19.12.2008 - Aktenzeichen L 9 B 159/08 KR

DRsp Nr. 2009/15188

Festsetzung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren durch Beschluss, Auffangwert bei Rechtsstreit über Rentenversicherungspflicht

1. Eine Streitwertfestsetzung hat ausschließlich durch Beschluss zu erfolgen. Sie ist auch dann rechtswidrig durch Urteil erfolgt, wenn sie in den Urteilstenor aufgenommen worden ist und das Gericht die Beteiligten am Ende seiner Entscheidung darüber belehrt, dass gegen die Streitwertfestsetzung die Beschwerde zulässig ist. 2. Der Streitwert ist in einem Rechtsstreit über die Versicherungspflicht regelmäßig auf den Auffangwert von 5000,00 Euro festzusetzen. Der Streitwert kann durch die maßvolle Vervielfachung oder Verminderung des Auffangwertes nur dann erhöht oder vermindert werden, wenn feststeht, dass dieser Auffangwert in keinem Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert des Rechtsstreits steht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]