Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Gießen mit Beschluss vom 1. Juni 2018 im Verwaltungsstreitverfahren
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Über die Beschwerde entscheidet nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil die angefochtene Entscheidung durch eine Einzelrichterin ergangen ist.
Die gemäß § 68 GKG, § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG im eigenen Namen des Bevollmächtigten des Klägers erhobene Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet.
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