LG Cottbus, vom 26.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Qs 287/01
AG Liebenwerda - 7.5.2001 - 36 Gs 32/01 ,
Festsetzung des Streitwerts für ein Verfassungsbeschwerdeverfahren
BVerfG, Beschluß vom 16.07.2002 - Aktenzeichen 2 BvR 1473/01
DRsp Nr. 2002/10587
Festsetzung des Streitwerts für ein Verfassungsbeschwerdeverfahren
Ein Gegenstandswert von 8.000 Euro als das Doppelte des geltenden gesetzlichen Mindestwerts erscheint bei stattgebenden Kammerentscheidungen angemessen, wenn keine Besonderheiten vorliegen.
Gemäß § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO in der Fassung des Art. 7 Nr. 41 des Kostenrechtsänderungsgesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl I S. 1325) - KostRÄndG - betrug der Gegenstandswert im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde ab 1. Juli 1994 (Art. 12 KostRÄndG) mindestens 8.000 DM. Entsprechend § 134 Abs. 1 Satz 2 BRAGO in der Fassung des Art. 7 Nr. 49 KostRÄndG galt der genannte Mindestwert für nach dem 1. Juli 1994 erhobene Verfassungsbeschwerden. Durch Art. 6 Nr. 19 des Gesetzes zur Umstellung des Kostenrechts und der Steuerberatergebührenverordnung auf Euro vom 27. April 2001 (BGBl I S. 751) - KostREuroUG - ist mit Wirkung vom 1. Januar 2002 bei sonst unveränderter Rechtslage an die Stelle eines Mindestwerts von 8.000 DM ein solcher von 4.000 _ getreten.
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