Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zulässigerweise (vgl. §§ 32 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 RVG) im eigenen Namen erhobene Beschwerde, über die der Berichterstatter des Senats gemäß §
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das gerichtliche Verfahren, in dem es um die Anfechtung einer Duldungsverfügung ging, zu Recht gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 1.000,- € festgesetzt. Dieser Wert entspricht in der vorliegenden Fallgestaltung nach billigem Ermessen der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache, die streitgegenständlich war.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|