OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.04.2014
2 E 412/14
Normen:
RVG § 32 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2014, 2085
DÖV 2014, 988
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2941/13

Festsetzung des Streitwerts für das gerichtliche Verfahren i.R.e. Anfechtung einer Duldungsverfügung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.04.2014 - Aktenzeichen 2 E 412/14

DRsp Nr. 2014/8288

Festsetzung des Streitwerts für das gerichtliche Verfahren i.R.e. Anfechtung einer Duldungsverfügung

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Die von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zulässigerweise (vgl. §§ 32 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 RVG) im eigenen Namen erhobene Beschwerde, über die der Berichterstatter des Senats gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2 GKG als Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das gerichtliche Verfahren, in dem es um die Anfechtung einer Duldungsverfügung ging, zu Recht gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 1.000,- € festgesetzt. Dieser Wert entspricht in der vorliegenden Fallgestaltung nach billigem Ermessen der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache, die streitgegenständlich war.