OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.02.2007
13 W 5/07
Normen:
GKG § 40 § 61 ; ZPO § 485 § 493 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2007, 315
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 03.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 OH 18/04

Festsetzung des Streitwertes für das selbstständige Beweisverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.02.2007 - Aktenzeichen 13 W 5/07

DRsp Nr. 2007/5067

Festsetzung des Streitwertes für das selbstständige Beweisverfahren

1. Für die Streitwertfestsetzung des selbstständigen Beweisverfahrens ist das Interesse des Antragstellers an der beantragten Beweisaufnahme bzw. Feststellung zur Zeit der Einreichung seines Antrages maßgebend. Hierbei ist der vom Antragsteller bei Verfahrenseinleitung geschilderte Wert weder bindend noch maßgeblich, es kommt vielmehr auf den realen Wert des von dem Antragsteller behaupteten Anspruchs an. 2. Das Gericht hat nach Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens den "richtigen Hauptsachewert" bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des Antragstellers festzusetzen. Dies kann beispielsweise bedeuten, dass dann, wenn im Beweisverfahren nicht alle behaupteten Mängel bestätigt werden, für die Streitwertfestsetzung diejenigen Kosten zu schätzen sind, die sich ergeben hätten, wenn jene Mängel festgestellt worden wären.

Normenkette:

GKG § 40 § 61 ; ZPO § 485 § 493 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die mit Schriftsatz vom 21. November 2006 gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Potsdam eingelegte Streitwertbeschwerde ist gemäß §§ 68 GKG, 33 Abs. 2 RVG statthaft und zulässig.