BVerwG - Beschluss vom 12.05.2010
7 KSt 6.09
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; DSchG § 31 NRW;

Festsetzung des Streitwertes bei Anfechtung eines Entschädigungsbescheides für die Übernahme eines Denkmals anhand der Höhe der festgesetzten Entschädigung

BVerwG, Beschluss vom 12.05.2010 - Aktenzeichen 7 KSt 6.09

DRsp Nr. 2010/9501

Festsetzung des Streitwertes bei Anfechtung eines Entschädigungsbescheides für die Übernahme eines Denkmals anhand der Höhe der festgesetzten Entschädigung

Bei der Anfechtung eines Beschlusses, durch den dem Betroffenen die Verpflichtung auferlegt wurde, ein Baudenkmal gegen Zahlung einer Entschädigung zu übernehmen, drückt die festgesetzte Höhe der Entschädigung die unmittelbare wirtschaftliche Belastung aus, nach der gemäß § 52 Abs. 1 GKG der Streitwert festgesetzt wird.

Tenor

Die Gegenvorstellungen der Beigeladenen gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Senats vom 17. November 2009 werden zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; DSchG § 31 NRW;

Gründe