LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 09.12.2004
7 Ta 222/04
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 08.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BVGa 5/04

Festsetzung des Regelwertes bei Fehlen besonderer Anhaltspunkte im Beschlussverfahren um Zulassung einer Vorschlagsliste zur Betriebsratswahl

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.12.2004 - Aktenzeichen 7 Ta 222/04

DRsp Nr. 2005/11909

Festsetzung des Regelwertes bei Fehlen besonderer Anhaltspunkte im Beschlussverfahren um Zulassung einer Vorschlagsliste zur Betriebsratswahl

1. Gemäß § 23 Abs. 3 RVG ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen, wenn er sich aus den in dieser Norm in Bezug genommenen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 4.000,00 EUR, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 EUR anzunehmen.2. Kann im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand (Zulassung einer Vorschlagsliste zur Betriebsratswahl) angenommen werden, dass dem Verfahren eine besondere, mit Einfluss auf den Wert des Verfahrens ausgestattete wirtschaftliche Bedeutung nicht zukommt, und ein drohender Imageschaden mit einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten verbunden ist, spricht diese Argumentation weder für noch gegen die Festsetzung des Wertes auf 2.000,00 oder 4.000,00 oder auf 6.000,00 EUR.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 ;

Gründe:

I.