BGH - Beschluß vom 03.05.1999
II ZB 5/97
Normen:
AktG § 306 ; BRAGO § 8 Abs. 1 S. 1, § 9 Abs. 1 ; KostO § 30 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1999, 1191

Festsetzung des Geschäftswerts im aktienrechtlichen Spruchstellenverfahren

BGH, Beschluß vom 03.05.1999 - Aktenzeichen II ZB 5/97

DRsp Nr. 1999/6043

Festsetzung des Geschäftswerts im aktienrechtlichen Spruchstellenverfahren

1. Im aktienrechtlichen Spruchstellenverfahren ist der festzusetzende Geschäftswert auch für die Rechtsanwaltsgebühren maßgeblich, soweit sich der Gegenstand der gerichtlichen Tätigkeit mit dem der anwaltlichen Tätigkeit deckt. Diese Deckungsgleichheit ist nicht gegeben, wenn sich an dem Verfahren mehrere Antragsteller beteiligt haben, deren Interessen nicht dem gesamten für die Wertfestsetzung nach § 30 Abs. 1 KostO maßgebenden Geschäftsinteresse entsprechen. 2. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit eines jeden antragstellenden Aktionärs wird durch Aufteilung des für die Bemessung der Gerichtsgebühren festgesetzten Geschäftswerts auf die antragstellenden Aktionäre ermittelt. Dabei hat grundsätzlich eine Aufteilung nach Kopfteilen stattzufinden. Die Aufteilung ist nur dann an dem Aktienbesitz auszurichten, wenn die Zahl der gehaltenen Aktien aller antragstellenden Aktionäre feststeht oder ein Antragsteller im Verhältnis zu den anderen antragstellenden Aktionären einen erheblich höheren Teil der Aktien besitzt.

Normenkette:

AktG § 306 ; BRAGO § 8 Abs. 1 S. 1, § 9 Abs. 1 ; KostO § 30 ;

Gründe: