BayObLG - Beschluss vom 24.07.2003
2Z BR 149/03
Normen:
KostO § 14 Abs. 3 Satz 2 § 31 Abs. 3 Satz 1 ; WEG § 48 Abs. 3 Satz 1 ;
Fundstellen:
ZMR 2004, 49
Vorinstanzen:
LG München II, vom 16.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 3386/00
AG Ebersberg - 2 UR II 8/97 WEG,

Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren in WEG-Sachen

BayObLG, Beschluss vom 24.07.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 149/03

DRsp Nr. 2003/11671

Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren in WEG -Sachen

»1. Gegen die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren ist die Erstbeschwerde unabhängig von einer Zulassung statthaft. 2. Wird durch anderweitigen gerichtlichen Vergleich das gegenständliche Wohnungseigentumsverfahren beendigt, ist dessen Geschäftswert nicht deshalb höher zu bemessen, weil in jenem Vergleich weitere hier nicht streitgegenständliche Ansprüche miterledigt wurden.«

Normenkette:

KostO § 14 Abs. 3 Satz 2 § 31 Abs. 3 Satz 1 ; WEG § 48 Abs. 3 Satz 1 ;

Gründe:

I.