VGH Bayern - Beschluss vom 12.06.2018
8 C 18.244
Normen:
RVG § 23 Abs. 2 S. 1; RVG § 25 Abs. 1 Nr.1; RVG § 33 Abs. 8 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 16.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen RN 2 V 17.2052

Festsetzung des Gegenstandwerts der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren

VGH Bayern, Beschluss vom 12.06.2018 - Aktenzeichen 8 C 18.244

DRsp Nr. 2018/10682

Festsetzung des Gegenstandwerts der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren wird auf 231,57 Euro festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 2 S. 1; RVG § 25 Abs. 1 Nr.1; RVG § 33 Abs. 8 S. 1;

Gründe

Auf Antrag der Bevollmächtigten der Vollstreckungsgläubigerin hat der Verwaltungsgerichtshof den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren durch Beschluss selbständig festzusetzen (§ 33 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 RVG). Über den Antrag entscheidet nach § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG die Berichterstatterin als Einzelrichterin.

Nachdem die Bestimmung des § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG im Beschwerdeverfahren keine Anwendung findet (BayVGH, B.v. 4.10.2012 - 6 C 10.1072 - juris Rn. 5 m.w.N.; vgl. auch § 25 Abs. 2 RVG), ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nach § 23 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 RVG unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach billigem Ermessen zu bestimmen.