Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg - 4. Zivilsenat - vom 18. August 2016 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert wird auf die Gebührenstufe bis 500 € festgesetzt.
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