OLG Hamburg - Beschluss vom 17.06.2010
9 W 34/10
Normen:
GKG § 49a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
MietRB 2011, 215
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 11.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 318 S 189/09
LG Hamburg, vom 06.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 318 S 189/09

Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfahren nach dem WEG

OLG Hamburg, Beschluss vom 17.06.2010 - Aktenzeichen 9 W 34/10

DRsp Nr. 2011/4204

Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfahren nach dem WEG

Auch im Rahmen des § 49a Abs. 1 S. 1 GKG ist die sog. Hamburger Formel anzuwenden, wonach sich das Interesse bei der Anfechtung des Beschlusses über die Jahresabrechnung in der Regel aus dem Eigeninteresse des Klägers zuzüglich eines Bruchteils von 25 % des abzüglich des Einzelinteresses des Klägers verbleibenden Gesamtinteresses berechnet.

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin werden die Streitwertbeschlüsse des Landgerichts Hamburg vom 6.4.2010 und 11.5.2010 (318 S 189/09) teilweise, unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen, abgeändert:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 1.237,92 festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 49a Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Beschwerde ist zulässig. Gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 2 GKG entscheidet über die Beschwerde das allgemein im Rechtszug nach der Gerichtsorganisation nächsthöhere Gericht, somit ist zur Entscheidung über die im Berufungsrechtszug getroffene Wertfestsetzung des Landgerichts das Oberlandesgericht berufen (vgl. OLG Köln, MDR 2009, 1408 mwN; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl. 2010, § 66 Randnummer 42 mwN; Niedenführ in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl. 2010, Anhang zu § 50 Randnummer 53 mwN).

Die Beschwerde hat teilweise Erfolg.