Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin werden die Streitwertbeschlüsse des Landgerichts Hamburg vom 6.4.2010 und 11.5.2010 (
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 1.237,92 festgesetzt.
Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Beschwerde ist zulässig. Gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 2 GKG entscheidet über die Beschwerde das allgemein im Rechtszug nach der Gerichtsorganisation nächsthöhere Gericht, somit ist zur Entscheidung über die im Berufungsrechtszug getroffene Wertfestsetzung des Landgerichts das Oberlandesgericht berufen (vgl. OLG Köln, MDR 2009, 1408 mwN; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl. 2010, §
Die Beschwerde hat teilweise Erfolg.
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