BGH - Beschluß vom 02.07.2007
II ZR 57/07
Normen:
GKG § 45 Abs. 3 ; ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 23.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 27 U 145/06
LG Siegen, vom 19.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 36/05

Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde; Voraussetzungen der Streitwerterhöhung durch Hilfsaufrechnung

BGH, Beschluß vom 02.07.2007 - Aktenzeichen II ZR 57/07

DRsp Nr. 2007/13275

Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde; Voraussetzungen der Streitwerterhöhung durch Hilfsaufrechnung

Die mit der hilfsweise Geltendmachung von Ansprüchen nach § 45 Abs. 3 GKG verbundene Werterhöhung setzt eine materiell-rechtliche und damit der Rechtskraft zugängliche Auseinandersetzung mit der Gegenforderung voraus, die dann auch zum Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird.

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 3 ; ZPO § 3 ;

Gründe: