VGH Bayern - Beschluss vom 24.11.2014
17 C 14.2275
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 1-2; BayPVG Art. 70; BayPVG Art. 75 Abs. 1 Nr. 1;

Festsetzung des Gegenstandswerts für ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren

VGH Bayern, Beschluss vom 24.11.2014 - Aktenzeichen 17 C 14.2275

DRsp Nr. 2016/6596

Festsetzung des Gegenstandswerts für ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 1-2; BayPVG Art. 70; BayPVG Art. 75 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde begehrt der Bevollmächtigte des Antragstellers die Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts für ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren.

Für ein durch Vergleich vom 26. August 2014 beendetes personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren auf Feststellung, dass die Einstellungen von - letztlich - neun namentlich benannten Beschäftigten als Leiharbeitnehmerinnen für unterschiedlich lange Zeiträume gegen die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers (Personalrat) nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Art. 70 BayPVG verstoßen haben und damit aufzuheben sind, hat das Bayerische Verwaltungsgericht München den Gegenstandswert mit Beschluss vom 26. September 2014 auf 5.000 Euro festgesetzt. Zur Begründung hat es sich dabei auf § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG bezogen. Der objektive Charakter des Beschlussverfahrens gebiete es nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs auch in Fällen wie diesem als Gegenstandswert den Regelgegenstandswert von 5.000 Euro festzusetzen.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers hält dies für unzutreffend und verfolgt mit seiner im eigenen Namen erhobenen Beschwerde vom 13. Oktober 2014 das Ziel,