Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Mit seiner Beschwerde begehrt der Bevollmächtigte des Antragstellers die Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts für ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren.
Für ein durch Vergleich vom 26. August 2014 beendetes personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren auf Feststellung, dass die Einstellungen von - letztlich - neun namentlich benannten Beschäftigten als Leiharbeitnehmerinnen für unterschiedlich lange Zeiträume gegen die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers (Personalrat) nach Art.
Der Bevollmächtigte des Antragstellers hält dies für unzutreffend und verfolgt mit seiner im eigenen Namen erhobenen Beschwerde vom 13. Oktober 2014 das Ziel,
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