BGH - Beschluss vom 07.10.2014
1 StR 166/07
Normen:
RVG § 2 Abs. 1; RVG § 22 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 1;

Festsetzung des Gegenstandswerts für die Tätigkeit des Vertreters der Verfallsbeteiligten im Revisionsverfahren

BGH, Beschluss vom 07.10.2014 - Aktenzeichen 1 StR 166/07

DRsp Nr. 2014/15744

Festsetzung des Gegenstandswerts für die Tätigkeit des Vertreters der Verfallsbeteiligten im Revisionsverfahren

Tenor

Der Gegenwert für das Revisionsverfahren wird hinsichtlich der Verfallsbeteiligten O. auf 30.000.000,00 Euro festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 1; RVG § 22 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

Der vom Senat nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die Tätigkeit des Vertreters der Verfallsbeteiligten im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Verfallsbeteiligten an der Abwehr der Revision der Staatsanwaltschaft, soweit diese das Unterlassen einer Verfallsanordnung beanstandet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2014 - 1 StR 53/13).