Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für den Prozessbevollmächtigten des Musterklägers, der Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 136 und der Beigetretenen B1 bis B1181 in Höhe der Summe der aus der Anlage ersichtlichen Einzelwerte abweichend von der Festsetzung im Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 auf 9.242.949,23 € festgesetzt.
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