BGH - Beschluss vom 15.12.2015
XI ZB 12/12
Normen:
RVG a.F. § 7; RVG a.F. § 22 Abs. 1; RVG a.F. § 23a; RVG a.F. § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 11.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 OH 1/06
OLG Frankfurt/Main, vom 16.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Kap 1/06

Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit; Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten im Rechtsbeschwerdeverfahren in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit für mehrere Auftraggeber

BGH, Beschluss vom 15.12.2015 - Aktenzeichen XI ZB 12/12

DRsp Nr. 2016/2688

Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit; Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten im Rechtsbeschwerdeverfahren in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit für mehrere Auftraggeber

Wird der Prozessbevollmächtigte im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten in Höhe der Summe der nach § 23a RVG aF (jetzt § 23b RVG) zu bestimmenden persönlichen Streitwerte der Auftraggeber festzusetzen (Klarstellung zu BGH, Beschluss vom 1. Juli 2014 - II ZB 29/12, WM 2014, 1946 Rn. 67).

Tenor

Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für den Prozessbevollmächtigten des Musterklägers, der Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 136 und der Beigetretenen B1 bis B1181 in Höhe der Summe der aus der Anlage ersichtlichen Einzelwerte abweichend von der Festsetzung im Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 auf 9.242.949,23 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG a.F. § 7; RVG a.F. § 22 Abs. 1; RVG a.F. § 23a; RVG a.F. § 33 Abs. 1;

Gründe

I.