BVerfG - Beschluß vom 17.05.2004
2 BvR 1588/02
Normen:
BRAGO § 113 Abs. 2 S. 3 § 10 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 13.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 31 StVK 93/03
OLG Naumburg, vom 02.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ws 362/02
LG Halle, vom 15.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 30 StVK 513/02

Festsetzung des Gegenstandswerts für die Anwaltsgebühren

BVerfG, Beschluß vom 17.05.2004 - Aktenzeichen 2 BvR 1588/02

DRsp Nr. 2004/10605

Festsetzung des Gegenstandswerts für die Anwaltsgebühren

Der nach billigem Ermessen festzusetzende Gegenstandswert beträgt im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde mindestens 4.000 Euro (§ 113 Abs. 2 S. 3 BRAGO). Sind Grundrechte des Beschwerdeführers von hohem Rang betroffen und ist die Angelegenheit für den Beschwerdeführer selbst und die Auslegung und Fortbildung des objektiven Verfassungsrechts von erheblicher Bedeutung, so ist eine Überschreitung des Mindestwertes gerechtfertigt und ein höherer Gegenstandswert (hier: 100.000 Euro) festzusetzen.

Normenkette:

BRAGO § 113 Abs. 2 S. 3 § 10 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Wertfestsetzung erfolgt gemäß § 10 Abs. 1 BRAGO.