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2005
BVerfG
BVerfG - Beschluß vom 20.04.2005
1 BvR 2378/98
Normen:
ZPO
§
3
;
Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltlichen Tätigkeit
BVerfG,
Beschluß
vom 20.04.2005
- Aktenzeichen 1 BvR 2378/98
- Aktenzeichen 1 BvR 1084/99
DRsp Nr. 2005/8249
Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltlichen Tätigkeit
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 250.000 EUR (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.
Normenkette:
ZPO
§
3
;
© copyright - Deubner Verlag, Köln
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