Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 500,- Euro.
Der Verwaltungsgerichtshof hat den Gegenstandswert für das Verfahren der Beschwerde auf Antrag der Beklagtenbevollmächtigten durch Beschluss selbstständig festzusetzen (§ 33 Abs. 1 RVG), wobei die Entscheidung von dem zuständigen Berichterstatter als Einzelrichter zu treffen ist (§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG). Im vorangegangenen Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2015 war mit Blick auf Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zu § 3 GKG kein Streitwert festgesetzt worden.
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