VGH Bayern - Beschluss vom 07.06.2016
20 C 15.1943
Normen:
RVG § 23 Abs. 1 S. 2; RVG § 23 Abs. 3 S. 3; RVG § 33 Abs. 1; RVG § 52 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 20.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen AN 1 K 14.1893

Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfahren der Beschwerde

VGH Bayern, Beschluss vom 07.06.2016 - Aktenzeichen 20 C 15.1943

DRsp Nr. 2016/15791

Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfahren der Beschwerde

Tenor

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 500,- Euro.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 1 S. 2; RVG § 23 Abs. 3 S. 3; RVG § 33 Abs. 1; RVG § 52 Abs. 2;

Gründe

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Gegenstandswert für das Verfahren der Beschwerde auf Antrag der Beklagtenbevollmächtigten durch Beschluss selbstständig festzusetzen (§ 33 Abs. 1 RVG), wobei die Entscheidung von dem zuständigen Berichterstatter als Einzelrichter zu treffen ist (§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG). Im vorangegangenen Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2015 war mit Blick auf Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zu § 3 GKG kein Streitwert festgesetzt worden.