Der Gegenstandwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens für die anwaltliche Vertretung des Gläubigers und des Schuldners wird nach § 27 RVG auf 10.881.356,42 EUR festgesetzt (Anspruch, wegen dessen das Verfahren beantragt worden ist, zuzügl. Nebenforderungen, wozu auch Zinsen gehören). Entgegen der Rechtsauffassung der Schuldnerin steht § 32 RVG einer Festsetzung nach § 27 RVG nicht entgegen (vgl. § 33 Abs. 1 RVG).
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