VGH Bayern - Beschluss vom 26.04.2016
3 C 15.2578
Normen:
RVG § 23 Abs. 1 S. 2; RVG § 33 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 8; VwGO § 94;

Festsetzung des Gegenstandswerts einer Beschwerde gegen eine Aussetzung

VGH Bayern, Beschluss vom 26.04.2016 - Aktenzeichen 3 C 15.2578

DRsp Nr. 2016/8620

Festsetzung des Gegenstandswerts einer Beschwerde gegen eine Aussetzung

Tenor

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 31.700,34 Euro.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 1 S. 2; RVG § 33 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 8; VwGO § 94;

Gründe

I.

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Gegenstandswert für das Verfahren der Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts auf Antrag eines Beklagtenbevollmächtigten durch Beschluss selbstständig festzusetzen (§ 33 Abs. 1 RVG), wobei die Entscheidung von dem zuständigen Berichterstatter als Einzelrichter zu treffen ist (§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG). Im vorangegangenen Senatsbeschluss vom 2. März 2016 war mit Blick auf 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG kein Streitwert festgesetzt worden, da im Falle der Zurückweisung der Beschwerde eine pauschale Gerichtsgebühr zu entrichten ist.

II.