Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 31.700,34 Euro.
I.
Der Verwaltungsgerichtshof hat den Gegenstandswert für das Verfahren der Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts auf Antrag eines Beklagtenbevollmächtigten durch Beschluss selbstständig festzusetzen (§ 33 Abs. 1 RVG), wobei die Entscheidung von dem zuständigen Berichterstatter als Einzelrichter zu treffen ist (§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG). Im vorangegangenen Senatsbeschluss vom 2. März 2016 war mit Blick auf 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG kein Streitwert festgesetzt worden, da im Falle der Zurückweisung der Beschwerde eine pauschale Gerichtsgebühr zu entrichten ist.
II.
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