Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 21. Juni 2010 -
Über die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss über die Festsetzung des Gegenstandswerts entscheidet der Berichterstatter gem. § 33 Abs. 8 Satz 1 2. Halbs. RVG.
Die Beschwerde, mit der der Beklagte die Herabsetzung des auf 134.033, 50 EUR festgesetzten Gegenstandswerts für das erstinstanzliches Klageverfahren begehrt, hat Erfolg.
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