OVG Sachsen - Beschluss vom 05.01.2011
1 E 92/10
Normen:
RVG § 23 Abs. 1 S. 1; RVG § 33 Abs. 1; GKG § 42 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3; GKG § 53 Abs. 3; SGB VIII § 39;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 21.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2374/06

Festsetzung des Gegenstandswerts einer auf laufende Leistungen in Bezug auf Pflegegeld gem. § 39 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) gerichteten Klage

OVG Sachsen, Beschluss vom 05.01.2011 - Aktenzeichen 1 E 92/10

DRsp Nr. 2011/3000

Festsetzung des Gegenstandswerts einer auf laufende Leistungen in Bezug auf Pflegegeld gem. § 39 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) gerichteten Klage

Bei Klagen, mit denen laufende Leistungen in Bezug auf Pflegegeld gemäß § 39 SGB VIII begehrt werden, bemisst sich der Gegenstandswert nach dem Jahresbetrag der laufenden Leistungen, sofern der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen nicht geringer ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der in zulässiger Weise vom Hilfeempfänger zum Gegenstand der Überprüfung gemachte Leistungszeitraum über den Zeitraum eines Jahres hinausgeht.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 21. Juni 2010 - 1 K 2374/06 - über die Festsetzung des Gegenstandswerts geändert; der Gegenstandswert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf 32. 544 EUR festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 1 S. 1; RVG § 33 Abs. 1; GKG § 42 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3; GKG § 53 Abs. 3; SGB VIII § 39;

Gründe

Über die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss über die Festsetzung des Gegenstandswerts entscheidet der Berichterstatter gem. § 33 Abs. 8 Satz 1 2. Halbs. RVG.

Die Beschwerde, mit der der Beklagte die Herabsetzung des auf 134.033, 50 EUR festgesetzten Gegenstandswerts für das erstinstanzliches Klageverfahren begehrt, hat Erfolg.