Der Beschluss des Senats vom 06.05.2016 - 12a W 2/15 - wird in der Entscheidungsformel unter Ziffer 1 dahingehend berichtigt, dass es statt
Der Abfindungsbetrag ist ab 16.01.2003 mit 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, ab 01.09.2013 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
nunmehr heißt:
Der Abfindungsbetrag ist ab 16.01.2003 mit 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, ab 01.09.2009 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
2.Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Antragstellerin zu 4 auf 12.199,16 EUR festgesetzt.
1. Hinsichtlich des Zinsausspruches liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor (§§
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|