OLG Karlsruhe - Beschluss vom 21.06.2016
12a W 2/15
Normen:
RVG § 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Mannheim, - Vorinstanzaktenzeichen 24 AktE 10/03

Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit in einem Spruchverfahren

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.06.2016 - Aktenzeichen 12a W 2/15

DRsp Nr. 2016/11490

Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit in einem Spruchverfahren

Der Gegenstandswert eines Spruchverfahrens bemisst sich nach dem Wert des vom Antragsteller gehaltenen Aktienbestandes

Tenor

1.

Der Beschluss des Senats vom 06.05.2016 - 12a W 2/15 - wird in der Entscheidungsformel unter Ziffer 1 dahingehend berichtigt, dass es statt

Der Abfindungsbetrag ist ab 16.01.2003 mit 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, ab 01.09.2013 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

nunmehr heißt:

Der Abfindungsbetrag ist ab 16.01.2003 mit 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, ab 01.09.2009 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

2.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Antragstellerin zu 4 auf 12.199,16 EUR festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 15 Abs. 1;

Gründe

1. Hinsichtlich des Zinsausspruches liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor (§§ 17 Abs. 1 SpruchG, § 42 Abs. 1 FamFG). Der Senat hat unter B.II.4 (Umdruck S. 33) der Gründe des angegriffenen Beschlusses deutlich gemacht, dass die Zinsentscheidung aus § 327b Abs. 2 AktG in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung, im Übrigen aber aus § Abs. in der geltenden Fassung folgt. Durch die ebenfalls in Bezug genommene Übergangsvorschrift des § Abs. wird zusätzlich offenbar, dass tatsächlich der 01.09.2009 gemeint war.