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2005
BVerfG
BVerfG - Beschluß vom 23.06.2005
1 BvR 2130/98
Normen:
RVG
§
61
Abs.
1
S. 1 ;
BRAGO
§
113
Abs.
2
;
Vorinstanzen:
BAG, vom 13.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen
7 ABR 5/97
LAG Berlin, vom 01.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen
2 TaBV 2/96
ArbG Berlin, vom 19.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen
90 BV 25207/95
Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren
BVerfG,
Beschluß
vom 23.06.2005
- Aktenzeichen 1 BvR 2130/98
DRsp Nr. 2005/10904
Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Der Gegenstandswert wird auf 400.000 EUR (in Worten: vierhunderttausend Euro) festgesetzt (§
113
Abs.
2
Satz 3
BRAGO
).
Normenkette:
RVG
§
61
Abs.
1
S. 1 ;
BRAGO
§
113
Abs.
2
;
Vorinstanz: BAG, vom 13.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen
7 ABR 5/97
Vorinstanz: LAG Berlin, vom 01.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen
2 TaBV 2/96
Vorinstanz: ArbG Berlin, vom 19.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen
90 BV 25207/95
© copyright - Deubner Verlag, Köln
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