Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Gegenstandswert wird auf 1.138,48 Euro festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. Juli 2019, über die gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, hat Erfolg.
Sie ist nach § 33 RVG zulässig. Der Prozessbevollmächtigten der Kläger ist aufgrund von § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG aus eigenem Recht beschwerdeberechtigt. Der Wert des Beschwerdegegenstands, der sich nicht nach der Differenz der Gegenstandswerte, sondern nach der Differenz der sich hieraus ergebenden Rechtsanwaltsgebühren richtet,
vgl. zum Gegenstandswert: Bayerischer
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