VGH Bayern - Beschluss vom 16.05.2018
9 C 17.1804
Normen:
RVG § 23 Abs. 2; RVG § 23 Abs. 3; RVG § 33 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 2; RVG § 33 Abs. 8;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 13.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen W 5 K 16.794

Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren

VGH Bayern, Beschluss vom 16.05.2018 - Aktenzeichen 9 C 17.1804

DRsp Nr. 2018/8103

Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren wird auf 1.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 2; RVG § 23 Abs. 3; RVG § 33 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 2; RVG § 33 Abs. 8;

Gründe

Auf Antrag der Bevollmächtigten der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren durch Beschluss selbständig festzusetzen (§ 33 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 RVG). Über den Antrag entscheidet nach § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG der Vorsitzende als Berichterstatter.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist nach § 23 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 RVG unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach billigem Ermessen zu bestimmen, wird jedoch durch den Wert des zugrundeliegenden gerichtlichen Verfahrens begrenzt (§ 23 Abs. 2 Satz 2 RVG). In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung ist der Gegenstandswert mit 5.000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 Euro anzunehmen (§ 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 RVG).