FG Hamburg - Beschluss vom 20.03.2015
3 K 218/14
Normen:
RVG § 8; RVG § 23 Abs. 1; RVG § 32 Abs. 2 Satz 2; RVG § 33 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 2; RVG § 33 Abs. 8; RVG § 33 Abs. 9; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 1 Satz 3; GKG § 63 Abs. 2;

Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit eines ausgeschiedenen Prozessbevollmächtigten

FG Hamburg, Beschluss vom 20.03.2015 - Aktenzeichen 3 K 218/14

DRsp Nr. 2015/9169

Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit eines ausgeschiedenen Prozessbevollmächtigten

Beantragt ein früherer, wegen Mandatsbeendigung aus dem finanzgerichtlichen Verfahren ausgeschiedener Prozessbevollmächtigter die Festsetzung des Gegenstandswerts für seine Tätigkeit, bevor das Verfahren abgeschlossen ist, ist hierüber gemäß § 33 Abs. 1 RVG zu entscheiden und der Antragsteller nicht auf den - grundsätzlich vorrangigen - Antrag nach § 63 Abs. 2 GKG zu verweisen.

Normenkette:

RVG § 8; RVG § 23 Abs. 1; RVG § 32 Abs. 2 Satz 2; RVG § 33 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 2; RVG § 33 Abs. 8; RVG § 33 Abs. 9; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 1 Satz 3; GKG § 63 Abs. 2;

Entscheidungsgründe:

I.

1. Der Beklagte hat mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 26.10.2000 einen Veräußerungsgewinn in Höhe von ... DM festgestellt und diese Feststellung mit Änderungsbescheiden vom 09.04.2008 und 01.12.2009 geändert. Der Antragsteller, der frühere Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu 1., hat mit der am 21.10.2011 erhobenen Untätigkeitsklage für die Klägerin zu 1. die Aufhebung dieser Änderungsbescheide beantragt. Am 02.12.2011 hat der Beklagte eine Einspruchsentscheidung erlassen, in der er den Veräußerungsgewinn auf ... DM festgestellt hat.