OVG Sachsen - Beschluss vom 20.08.2009
5 E 70/09
Normen:
RVG § 23 Abs. 2; RVG § 33 Abs. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2010, 207

Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit durch das Gericht des Rechtszuges

OVG Sachsen, Beschluss vom 20.08.2009 - Aktenzeichen 5 E 70/09

DRsp Nr. 2009/23621

Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit durch das Gericht des Rechtszuges

Tenor:

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 343,92 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 2; RVG § 33 Abs. 1;

Gründe:

Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren auf Antrag der Beklagten beruht auf § 33 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG - i. V. m. 23 Abs. 2 RVG.

Nach § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag fest, wenn es an einem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert fehlt. Dies ist hier der Fall. Für eine "Sonstige Beschwerde" sieht Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG - (Kostenverzeichnis) eine Festgebühr von 50,00 € vor; die Höhe des Streitwerts hat für die Kostenfestsetzung keine Bedeutung. Die Voraussetzungen für eine Festsetzung des Gegenstandswerts der Anwaltsgebühren sind danach erfüllt.

Maßgebend für die Gegenstandswertfestsetzung ist nach § 23 Abs. 2 Satz 1 RVG das wirtschaftliche Interesse des Klägers am Ausgang des sofortigen Beschwerdeverfahrens. Dieses wird gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 RVG durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt und beträgt hier 343,92 €.