OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.04.2013
12 E 178/13
Normen:
RVG § 23 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 9 L 804/12

Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit auf die Hälfte des Jahresbetrages des streitigen Pflegewohngeldes

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.04.2013 - Aktenzeichen 12 E 178/13

DRsp Nr. 2013/7661

Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit auf die Hälfte des Jahresbetrages des streitigen Pflegewohngeldes

Soweit in Pflegewohngeldsachen in Anlehnung an die unterhaltsrechtlichen Wertvorschriften der Wert der anwaltlichen Tätigkeit in Höhe des Jahresbetrages der geforderten Leistung festzusetzen ist, scheidet eine Erhöhung dieses Betrags um bei Einreichung der Klage bzw. des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutzes fällige Beträge in entsprechender Anwendung des § 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG aus. Das gilt jedenfalls, soweit es in der Regel an der Fälligkeit von Pflegewohngeld vor Klageerhebung fehlt, weil ein das Pflegewohngeld bewilligender Verwaltungsakt, der allein Grundlage einer Fälligkeit sein könnte, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erst erstritten werden soll.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe