BVerfG - Beschluß vom 21.02.2000
2 BvR 2276/98
Normen:
BRAGO § 113 Abs. 2 ; RVG § 37 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
AGS 2000, 222
Vorinstanzen:
BVerwG, vom 19.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 WB 54.98

Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit

BVerfG, Beschluß vom 21.02.2000 - Aktenzeichen 2 BvR 2276/98

DRsp Nr. 2001/4653

Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit

Für einen Festsetzungsantrag besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn ein höherer Gegenstandswert als der gesetzliche Mindestbetrag von 8.000 DM nicht in Betracht kommt.

Normenkette:

BRAGO § 113 Abs. 2 ; RVG § 37 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Gründe:

Der Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.