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2004
BVerfG
BVerfG - Beschluß vom 08.06.2004
1 BvR 81/98
Normen:
BRAGO
§
113
Abs.
2
S. 3 ;
Vorinstanzen:
BSG, vom 06.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen
12 RP 1/96
LSG Rheinland-Pfalz, vom 01.08.1996 - Vorinstanzaktenzeichen
L 5 P 1/96
SG Trier, vom 22.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen
S 2 P 4/95
Festsetzung des Gegenstandswerts
BVerfG,
Beschluß
vom 08.06.2004
- Aktenzeichen 1 BvR 81/98
DRsp Nr. 2005/5921
Festsetzung des Gegenstandswerts
Der Gegenstandswert wird auf 50.000 EUR (in Worten: fünfzigtausend Euro) festgesetzt (§
113
Abs.
2
Satz 3
BRAGO
).
Normenkette:
BRAGO
§
113
Abs.
2
S. 3 ;
Vorinstanz: BSG, vom 06.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen
12 RP 1/96
Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 01.08.1996 - Vorinstanzaktenzeichen
L 5 P 1/96
Vorinstanz: SG Trier, vom 22.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen
S 2 P 4/95
© copyright - Deubner Verlag, Köln
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