BSG - Beschluß vom 08.04.2005
B 6 KA 52/04 B
Normen:
BRAGO § 8 Abs. 2 S. 2 Halbs. 1 ; RVG § 23 Abs. 3 S. 2 ;
Vorinstanzen:
Bayerisches Landessozialgericht - L 12 KA 3/03 - 31.03.2004,
SG Nürnberg, vom 26.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KA 38/01

Festsetzung des Gegenstandswertes in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung

BSG, Beschluß vom 08.04.2005 - Aktenzeichen B 6 KA 52/04 B

DRsp Nr. 2005/12121

Festsetzung des Gegenstandswertes in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung

1. Die von der Rechtsprechung zu der Vorschrift des § 8 Abs. 2 S. 2 Halbs. 1 BRAGO entwickelten Grundsätze können für die Auslegung des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG herangezogen werden. 2. Wenn das Interesse eines Vertragspsychotherapeuten darin besteht, dass in einem verfahrensfehlerfrei durchgeführten Berufungsverfahren über seinen Anspruch entschieden wird, die bereits begonnenen Behandlungen nach Ablauf der aus Vertrauensschutzgründen weiterhin gestatteten Tätigkeit im Delegationsverfahren mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Berufungsurteils, das seinen Anspruch auf Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung endgültig versagt hat, noch zu Ende zu führen, so ist bei der Höhe des Gegenstandswertes nicht auf den Regelwert des § 23 Abs 3 Satz 2 Halbsatz 2 RVG abzustellen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BRAGO § 8 Abs. 2 S. 2 Halbs. 1 ; RVG § 23 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe: