Festsetzung des Gegenstandswertes im Sozialgerichtsprozeß
BSG, Beschluß vom 19.02.1996 - Aktenzeichen 6 RKa 40/93
DRsp Nr. 1996/20514
Festsetzung des Gegenstandswertes im Sozialgerichtsprozeß
Wenn ein Rechtsstreit für einen Beigeladenen eine erheblich geringere wirtschaftliche Bedeutung hat als für die Hauptbeteiligten, so kann dem im Sozialgerichtsprozeß durch die Festsetzung eines gesonderten, niedrigeren Gegenstandswertes für den Beigeladenen Rechnung getragen werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]