OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.11.2009
12 E 1501/09
Normen:
GKG § 42 Abs. 1 S. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3;
Vorinstanzen:

Festsetzung des Gegenstandswertes für Streitigkeiten über eine Unterhaltspflicht

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.11.2009 - Aktenzeichen 12 E 1501/09

DRsp Nr. 2010/958

Festsetzung des Gegenstandswertes für Streitigkeiten über eine Unterhaltspflicht

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 1 S. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstands-wert für das erstinstanzliche Verfahren zutreffend festgesetzt.

Die erfolgte Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 Fall 2, Abs. 2, Abs. 9 RVG i. V. m. den hier einschlägigen Regelungen des § 52 Abs. 1 und 3 GKG und des entsprechend anzuwendenden § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung. Nach § 52 Abs. 1 und 3 GKG ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag des Klägers im Klageverfahren ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, wobei die Höhe einer Geldleistung maßgeblich ist, wenn der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Hierbei ist bisher in Streitverfahren, deren Gegenstand die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach dem SGB VIII ist, die Regelung des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung entsprechend angewendet worden,