LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 22.09.2009
1 Ta 204/09
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 17.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1035/09

Festsetzung des Gegenstandswertes anhand des objektiven Klageziels

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.09.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 204/09

DRsp Nr. 2009/25343

Festsetzung des Gegenstandswertes anhand des objektiven Klageziels

1. Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes kommt es nicht darauf an, ob ein Antrag Aussicht auf Erfolg hatte oder ob er auf richtigem Tatsachenvortrag beruhte; maßgeblich ist nur das nach objektiven Kriterien zu ermittelnde Interesse des Klägers an der Durchsetzung seines Klageziels. 2. Ein hinter dem Verfahren stehendes mögliches weiteres (mittelbares) wirtschaftliches oder ideelles Interesse der einen oder anderen Partei bleibt bei der Streitwertbestimmung unberücksichtigt.

Tenor:

1. Die Beschwerde gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.08.2009 - 8 Ca 1035/09 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

2. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 S. 1;

Gründe:

I. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt der Beklagte die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswertes.