Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf insgesamt 160.000 EUR (in Worten: einhundertsechzigtausend Euro) festgesetzt (§ 61 Abs. 1 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO). Dieser Wert setzt sich zusammen aus dem Gegenstandswert von 75.000 EUR für das Verfahren 1 BvR 838/01, von 75.000 EUR für das Verfahren 1 BvR 1303/01 und von 10.000 EUR für das Verfahren 1 BvR 340/02.