OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.11.2014
19 E 377/14
Normen:
RVG § 33 Abs. 4 S. 3; RVG § 33 Abs. 8 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 25 K 9239/13

Festsetzung des Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für ein Beschwerdeverfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.11.2014 - Aktenzeichen 19 E 377/14

DRsp Nr. 2014/18053

Festsetzung des Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für ein Beschwerdeverfahren

Tenor

1.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.

2.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für den in diesem Verfahren geschlossenen Vergleich wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 4 S. 3; RVG § 33 Abs. 8 S. 1;

Gründe

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtswegbeschwerdeverfahren sowie für den in diesem Verfahren geschlossenen Vergleich durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 33 Abs. 8 Satz 1 RVG).

Nach § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen. Die Gerichtsgebühren für das Rechtswegbeschwerdeverfahren richten sich nicht nach einem Streitwert, sondern es fällt die Festgebühr in Höhe von 60,00 Euro an (Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG), weshalb der Senat im Beschluss vom 21. Mai 2014 von einer Streitwertfestsetzung abgesehen hat.