1. Gegenstand der zurückgenommenen Revision der Beklagten war die Klage auf Feststellung, das freie Mitarbeiterverhältnis der Klägerin zu der Beklagten sei durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 10. November 1982 nicht beendet worden. Der Gebührenstreitwert der positiven Feststellungsklage ist gemäß § 12 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen (vgl. Stein/ Jonas/Leipold, ZPO 20. Aufl. § 3 Rz. 44 "Dienstverhältnis"; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 44. Aufl. Anh. Nach § 3 "Dienstvertrag"; Thomas/Putzo, ZPO 13. Aufl. § 3 Anm. 2 "Dienstverhältnis"; Schneider, Streitwert 5. Aufl. "Dienstverhältnis"). Maßgebend ist das vom Gericht zu schätzende Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung.
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