BGH - Beschluß vom 13.02.1986
IX ZR 114/85
Normen:
ArbGG § 12 ; GKG § 17 Abs.3; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
BB 1986, 1232
BGHWarn 1986, 49
DB 1986, 1333
DRsp IV(474)65d
JurBüro 1986, 713
LM Nr. 66 zu § 3 ZPO
MDR 1986, 669
NJW-RR 1986, 676
Rpfleger 1986, 239
Vorinstanzen:
OLG Bamberg,
LG Würzburg,

Festsetzung des Gebührenstreitwerts einer Feststellungsklage über das Bestehen eines freien Mitarbeiterverhältnisses

BGH, Beschluß vom 13.02.1986 - Aktenzeichen IX ZR 114/85

DRsp Nr. 1992/3912

Festsetzung des Gebührenstreitwerts einer Feststellungsklage über das Bestehen eines freien Mitarbeiterverhältnisses

»a) Der Gebührenstreitwert einer Feststellungsklage über das Bestehen eines freien Mitarbeiterverhältnisses ist nach § 3 ZPO zu bemessen. § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG ist im Verfahren vor den allgemeinen Zivilgerichten nicht anwendbar. b) Ein freier Mitarbeiter kann Arbeitnehmer im Sinne von § 17 Abs. 3 GKG sein.«

Normenkette:

ArbGG § 12 ; GKG § 17 Abs.3; ZPO § 3 ;

Gründe:

1. Gegenstand der zurückgenommenen Revision der Beklagten war die Klage auf Feststellung, das freie Mitarbeiterverhältnis der Klägerin zu der Beklagten sei durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 10. November 1982 nicht beendet worden. Der Gebührenstreitwert der positiven Feststellungsklage ist gemäß § 12 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen (vgl. Stein/ Jonas/Leipold, ZPO 20. Aufl. § 3 Rz. 44 "Dienstverhältnis"; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 44. Aufl. Anh. Nach § 3 "Dienstvertrag"; Thomas/Putzo, ZPO 13. Aufl. § 3 Anm. 2 "Dienstverhältnis"; Schneider, Streitwert 5. Aufl. "Dienstverhältnis"). Maßgebend ist das vom Gericht zu schätzende Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung.