BGH - Beschluß vom 16.03.2006
I ZB 48/05
Normen:
ZPO § 3 ; GKG § 51 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
BPatG, vom 16.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 29 W (pat) 286/02

Festsetzung des Beschwerdewerts in einem markenrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren

BGH, Beschluß vom 16.03.2006 - Aktenzeichen I ZB 48/05

DRsp Nr. 2006/8521

Festsetzung des Beschwerdewerts in einem markenrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren

Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts in einem markenrechtlichen Verfahren ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. Dieses beträgt im Regelfall 50.000 Euro.

Normenkette:

ZPO § 3 ; GKG § 51 Abs. 1 ;

Gründe:

Mit seiner Gegenvorstellung wendet sich der Markeninhaber gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 50.000 EUR und beantragt, den Gegenstandswert auf 10.000 EUR festzusetzen.

Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg. Die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 EUR entspricht billigem Ermessen (§ 51 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 1 RVG). Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. Dieses Interesse bemisst der Senat im Regelfall mit 50.000 EUR. Besondere Umstände, die im vorliegenden Fall eine niedrigere oder höhere Wertfestsetzung rechtfertigen, sind nicht ersichtlich. Auf das Interesse des Inhabers der Widerspruchsmarke an der Löschung des prioritätsjüngeren Zeichens oder der gewerblichen Bedeutung der Widerspruchsmarke kommt es nicht an. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es deshalb auch ohne Bedeutung, dass die Widersprechende über eine Vielzahl von Marken verfügt.