Der Senat entscheidet als Kollegium über die Beschwerde, weil die angefochtene Streitwertfestsetzung nicht "von einem Einzelrichter" im Sinne der §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG und § 6 VwGO, sondern gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO von einem einzelnen Richter, nämlich dem Berichterstatter, vorgenommen worden ist und in Ermangelung einer Regelungslücke kein Raum für eine Analogie zu § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG (i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG) bleibt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 8. Oktober 2010 - 5 OA 259/10 -, m.w.N.).
Die von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zulässigerweise gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG im eigenen Namen erhobene Beschwerde ist begründet. Der Streitwert für das erstinstanzliche Eilverfahren ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht auf lediglich 2.500,-- EUR, sondern gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festzusetzen.
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