BayObLG - Beschluß vom 29.09.1999
Verg 4/99
Normen:
GWB § 128 Abs. 3 ; BayVwVfG Art. 80 ; GKG § 12a; BRAGO § 8 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
Vergabekammer Südbayern 120.3-3194.1-03-02/99,

Festsetzung der zu erstattenden Kosten im Verfahren vor der Vergabekammer

BayObLG, Beschluß vom 29.09.1999 - Aktenzeichen Verg 4/99

DRsp Nr. 2000/305

Festsetzung der zu erstattenden Kosten im Verfahren vor der Vergabekammer

»1. Gegen einen Bescheid, durch den die Vergabekammer die von einem Beteiligten im Verfahren vor der Kammer zu erstattenden Aufwendungen festsetzt, ist die sofortige Beschwerde zum Bayerischen Obersten Landesgericht gegeben.2. Der Gegenstand des Verfahrens vor der Vergabekammer entspricht demjenigen vor dem Vergabesenat.3. Wert des Beschwerdeverfahrens bei Anfechtung eines Kostenfestsetzungsbescheids.«

Normenkette:

GWB § 128 Abs. 3 ; BayVwVfG Art. 80 ; GKG § 12a; BRAGO § 8 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Vergabestelle hat für die Errichtung eines Trinkwasserstollens mit Nebengebäuden ein nicht offenes Vergabeverfahren durchgeführt. Auf Antrag der Beteiligten zu 1 hat die Vergabekammer im Nachprüfungsverfahren festgestellt, daß die Vergabestelle zu Unrecht vom nicht offenen Verfahren in das Verhandlungsverfahren übergegangen sei und dadurch die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt habe; sie hat die Vergabestelle verpflichtet, das nicht offene Verfahren in bestimmter Weise fortzuführen. Hinsichtlich weiterer Rügen der Beteiligten zu 1 hat die Vergabekammer den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat der Senat mit Beschluß vom 21.5.1999 zurückgewiesen.