I. Die Vergabestelle hat für die Errichtung eines Trinkwasserstollens mit Nebengebäuden ein nicht offenes Vergabeverfahren durchgeführt. Auf Antrag der Beteiligten zu 1 hat die Vergabekammer im Nachprüfungsverfahren festgestellt, daß die Vergabestelle zu Unrecht vom nicht offenen Verfahren in das Verhandlungsverfahren übergegangen sei und dadurch die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt habe; sie hat die Vergabestelle verpflichtet, das nicht offene Verfahren in bestimmter Weise fortzuführen. Hinsichtlich weiterer Rügen der Beteiligten zu 1 hat die Vergabekammer den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat der Senat mit Beschluß vom 21.5.1999 zurückgewiesen.
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