Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 07.02.2019 und der Festsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Köln vom 19.12.2018 geändert. Die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung wird auf 809,20 Euro festgesetzt.
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