VGH Bayern - Beschluss vom 02.09.2015
10 C 13.2563
Normen:
RVG a.F. § 2 Abs. 2 S. 1; RVG § 15; RVG § 45 Abs. 1; RVG § 55 Abs. 5 S. 1; RVG § 60 Abs. 1 S. 1; 2. KostRMoG Art. 50; VV- RVG a.F. Nr. 1002; VV- RVG a.F. Nr. 1003; AufenthG § 4 Abs. 2 S. 3; AufenthG § 25 Abs. 3; ZPO § 104 Abs. 2 S. 1; ZPO § 294 Abs. 1;

Festsetzung der Vergütung eines Prozessbevollmächtigten i.R.d. Verfahrens zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Festsetzung der Terminsgebühr und Erledigungsgebühr bei Mitwirkung des beigeordneten Rechtsanwalts an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen

VGH Bayern, Beschluss vom 02.09.2015 - Aktenzeichen 10 C 13.2563

DRsp Nr. 2015/17303

Festsetzung der Vergütung eines Prozessbevollmächtigten i.R.d. Verfahrens zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Festsetzung der Terminsgebühr und Erledigungsgebühr bei Mitwirkung des beigeordneten Rechtsanwalts an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG a.F. § 2 Abs. 2 S. 1; RVG § 15; RVG § 45 Abs. 1; RVG § 55 Abs. 5 S. 1; RVG § 60 Abs. 1 S. 1; 2. KostRMoG Art. 50; VV- RVG a.F. Nr. 1002; VV- RVG a.F. Nr. 1003; AufenthG § 4 Abs. 2 S. 3; AufenthG § 25 Abs. 3; ZPO § 104 Abs. 2 S. 1; ZPO § 294 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Augsburg, der abweichend vom Vergütungsfestsetzungsantrag hinsichtlich eines übereinstimmend für erledigt erklärten Klageverfahrens weder eine Terminsgebühr noch eine Erledigungsgebühr festgesetzt hat.