BGH - Beschluss vom 15.02.2011
X ZR 7/09
Normen:
JVEG § 7 Abs. 2; JVEG § 9 Abs. 1 S. 3; JVEG § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
BPatG, vom 11.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ni 48/07

Festsetzung der Vergütung eines gerichtlichen Sachverständigen für die Erstellung eines schriftlichen Gutachtens in einem Patentnichtigkeitsverfahren

BGH, Beschluss vom 15.02.2011 - Aktenzeichen X ZR 7/09

DRsp Nr. 2011/3917

Festsetzung der Vergütung eines gerichtlichen Sachverständigen für die Erstellung eines schriftlichen Gutachtens in einem Patentnichtigkeitsverfahren

Die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. H. T. für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens wird unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags auf

17.186,46 €

festgesetzt.

Der Berufungsklägerin wird aufgegeben, bis zum 31. März 2011 die Einzahlung eines weiteren Auslagenvorschusses von 7.000 € nachzuweisen. Der bisher gezahlte Vorschuss reicht nicht aus, um die Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens und die durch seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung entstehenden Kosten zu decken.

Normenkette:

JVEG § 7 Abs. 2; JVEG § 9 Abs. 1 S. 3; JVEG § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;

Gründe

Der gerichtliche Sachverständige hat sein schriftliches Gutachten zunächst pauschal mit 18.506,88 EUR einschließlich Umsatzsteuer abgerechnet. Nachdem die Klägerin dem Vergütungsvorschlag widersprochen hat, hat er auf Aufforderung des Berichterstatters eine aufgeschlüsselte Rechnung über 202 Stunden zu einem Stundensatz von 76 EUR gestellt. Im Einzelnen hat er die Honorarforderung wie folgt aufgeschlüsselt:

Studium der Akten 13 Stunden
Erstellen der Bezugszeichenliste 7 Stunden
Definition des Fachgebiets und der Fachperson 4 Stunden