OLG Celle - Beschluss vom 10.09.2008
2 W 176/08
Normen:
RVG § 11 Abs. 5 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2009, 40
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 29.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 380/06

Festsetzung der Vergütung des Rechtsanwalts gegen den Mandanten; Anforderungen an die Darlegung nicht gebührenrechtlicher Einwendungen

OLG Celle, Beschluss vom 10.09.2008 - Aktenzeichen 2 W 176/08

DRsp Nr. 2008/21336

Festsetzung der Vergütung des Rechtsanwalts gegen den Mandanten; Anforderungen an die Darlegung nicht gebührenrechtlicher Einwendungen

»Die Geltendmachung einer nicht gebührenrechtlichen Einwendung hindert die Kostenfestsetzung nur dann, wenn tatsächliche Umstände dargelegt werden, die geeignet sind, einen materiellrechtlich der Gebührenordnung entgegen stehenden Einwand zu begründen.«

Normenkette:

RVG § 11 Abs. 5 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 567, 569 ZPO zulässige, insbesondere form und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers hat insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht führt.