KG - Beschluss vom 05.06.2009
1 W 77/09
Normen:
RVG § 7 Abs. 1; RVG § 15 Abs. 2; RVG -VV Nr. 1008;
Fundstellen:
JurBüro 2009, 488
MDR 2009, 954
NJW 2009, 3587
NJW-RR 2009, 1439
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 23.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 459/07

Festsetzung der Verfahrensgebühr für mehrere Beteiligte im Hauptsacheverfahren bei vorangegangenem OH-Verfahren für nur einen Beteiligten

KG, Beschluss vom 05.06.2009 - Aktenzeichen 1 W 77/09

DRsp Nr. 2009/14397

Festsetzung der Verfahrensgebühr für mehrere Beteiligte im Hauptsacheverfahren bei vorangegangenem OH-Verfahren für nur einen Beteiligten

1. Die Kosten eines Beteiligten im selbstständigen Beweisverfahren sind aufgrund der Kostenentscheidung des Hauptsacheverfahrens als Kosten des Rechtsstreits auch dann festzusetzen, wenn im Rechtsstreit auf Seiten des Beteiligten weitere Streitgenossen hinzugetreten sind. 2. Werden die Streitgenossen im Rechtsstreit von demselben Anwalt vertreten, so ist die im selbstständigen Beweisverfahren für nur einen Streitgenossen entstandene Verfahrensgebühr gleichwohl auf die für die gemeinsame Vertretung entstandene Verfahrensgebühr anzurechnen; diese wird im Umfang der Gleichheit des Gegenstandes nach RVG -VV Nr. 1008 erhöht.

Tenor:

In Änderung des angefochtenen Beschlusses werden als nach dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 23.9.2008 von den Klägern an die Beklagte zu 1) zu erstattende Kosten weitere 2.006,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 293,34 EUR seit dem 24.10.2008 und aus 1.713,60 EUR seit dem 11.12.2008 festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

RVG § 7 Abs. 1; RVG § 15 Abs. 2; RVG -VV Nr. 1008;

Gründe:

I.