Die nach § 11 Abs. 1 RpflG, §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet.
Der Rechtspfleger hat zu Recht entsprechend dem Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 23. Juli 2007 die volle Verfahrensgebühr festgesetzt.
1. Die Klägerin beanspruchte von der Beklagten die Zahlung restlichen Werklohns in Höhe von 117.433, 52 EUR. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die außerordentliche Kündigung des Werkvertrages durch die Beklagte greife durch. Die Kosten des Rechtsstreits hat das Landgericht der Klägerin auferlegt.
Der Rechtspfleger hat unter anderem eine 1,3-Verfahrensgebühr zugunsten der Beklagten festgesetzt. Die gegen die Festsetzung gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin rügt, die außergerichtlich auf Seiten der Beklagten angefallene Geschäftsgebühr sei teilweise auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.
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