Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichtes Bad Kreuznach vom 19.02. 2015, 3 O 19/13 betreffend die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens dergestalt geändert, dass die von den Klägern an den Beklagten zu ersetzenden Kosten auf 1.133,60 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.09.2014 festgesetzt und der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten zurückgewiesen werden.
2.Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3.Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 835,20 € festgesetzt.
I.
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