OLG Koblenz - Beschluss vom 31.08.2015
14 W 491/15
Normen:
ZPO § 91; ZPO § 104 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 294; RVG -VV Vorbemerkung 3 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 19.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 19/13

Festsetzung der Terminsgebühr bei einander widersprechenden Darstellungen der Prozessbevollmächtigten

OLG Koblenz, Beschluss vom 31.08.2015 - Aktenzeichen 14 W 491/15

DRsp Nr. 2015/21521

Festsetzung der Terminsgebühr bei einander widersprechenden Darstellungen der Prozessbevollmächtigten

ZPO § 294 RVG -VV Vorbemerkung 3 Abs. 3 (Keine Terminsgebühr bei einander widersprechenden anwaltlichen Versicherungen) Die Festsetzung einer Terminsgebühr für die Mitwirkung an einer auf Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ist abzulehnen, wenn die Darstellungen der Prozessbevollmächtigten beider Seiten einander widersprechen und eine verlässliche Sachaufklärung mit den im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren bestehenden sonstigen Erkenntnismöglichkeiten ebenfalls scheitert.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichtes Bad Kreuznach vom 19.02. 2015, 3 O 19/13 betreffend die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens dergestalt geändert, dass die von den Klägern an den Beklagten zu ersetzenden Kosten auf 1.133,60 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.09.2014 festgesetzt und der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten zurückgewiesen werden.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 835,20 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 91; ZPO § 104 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 294; RVG -VV Vorbemerkung 3 Abs. 3;

Gründe

I.